Aktuelle Meldungen
BVL-Fachmeldung: Anordnung des Ruhens der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Malvin WG mit dem Wirkstoff Captan
▴ weniger
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat mit Bescheid vom 22. März 2024 das Ruhen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Malvin WG (005177-00) mit dem Wirkstoff Captan angeordnet. Der Handel mit und die Anwendung des Pflanzenschutzmittels sind damit bis auf Weiteres nicht zulässig.
Hintergrund:
In Malvin WG wurde eine stoffliche Abweichung festgestellt, die nicht von der Zulassung gedeckt ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verunreinigung in allen Chargen enthalten ist, die in den letzten Jahren in den Verkehr gebracht wurden. Die Firma UPL Deutschland GmbH, die Malvin WG (800 g/kg Captan) vertreibt, informierte auf ihrer Homepage darüber, dass das Produkt nicht den technischen Spezifikationen der Zulassung entspricht: https://de.upl-ltd.com/News-Details/verkauf-von-malvin-bis-auf-weiteres-gestoppt
Die Anordnung des Ruhens gilt ebenso für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels
- Orefa Captan 80 WG (005177-00/001)
- Malvin 80 WG (005177-00/009)
- Malvin 80 WG (005177-00/013)
- Capone WG (005177-00/013)
- Capone WG (005177-00/015)
Zur BVL-Fachmeldung vom 25.03.2024
Flowbrix nach Art. 53 in Ölkürbis (Beizanwendung) gegen Auflaufkrankheiten
▴ weniger
Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Flowbrix (008886-00) in Ölkürbis (Beizanwendung) gegen Auflaufkrankheiten bekannt.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 20.03.2024 bis zum 17.07.2024 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 16,5 Liter für 5.000 kg Saatgut begrenzt, ausreichend eine Behandlungsfläche von ca. 1.000 ha.
Zur BVL-Fachmeldung vom 20.03.2024
Carnadine: Notfallzulassung nach Art. 53 in Futter- und Zuckerrüben für 120 Tage ab dem 22.03.2019
▴ weniger
Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Art. 53 der Verordnung (EG) für Carnadine 200 (00B072-00) in Futter- und Zuckerrüben gegen Blattläuse als Virusvektoren bekannt.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 18.03.2024 bis 15.07.2024 erteilt.
Die zugelassene Menge wurde auf 5.000 Liter begrenzt, ausreichend für 10.000 ha bei zwei Behandlungen.
Zur BVL-Fachmeldung vom 20.03.2024
Merpan 80 WDG nach Art. 53 in Ölkürbis gegen Auflaufkrankheiten
▴ weniger
Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Merpan 80 WDG (024519-00) in Ölkürbis (zur Ölgewinnung und zum Verzehr) gegen Auflaufkrankheiten bekannt.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 18.03.2024 bis zum 15.07.2024 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 12,5 kg begrenzt, ausreichend für eine Behandlungsfläche von ca. 1.000 ha.
Zur BVL-Fachmeldung vom 20.03.2024
BVL-Fachmeldung: Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metiram
▴ weniger
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft zum 28. Mai 2024 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metiram. Grund für den Widerruf ist, dass die EU-Genehmigung für den Wirkstoff Metiram nicht erneuert wurde. Für die Pflanzenschutzmittel gilt eine Abverkaufs- und Aufbrauchfrist bis zum 28. November 2024. Diese Fristen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2455 und dem Pflanzenschutzgesetz. Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Die folgenden Zulassungen werden widerrufen:
- Polyram WG (033986-00)
- Gemüse-Pilzfrei Polyram WG (033986-62)
- COMPO Pilz-frei Polyram WG (033986-63)
Zur BVL-Fachmeldung vom 21.03.2024
Quassiaextrakt MD nach Art. 53 in Hopfen (Hopfenblattlaus) sowie in Kern- und Steinobst (Sägewespen)
▴ weniger
Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Quassiaextrakt MD (Wirkstoff Quassin) in Hopfen gegen Hopfenblattlaus (Phorodon humuli) sowie in Kern- und Steinobst gegen Sägewespen (Symphyta spp.) bekannt.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 19.03.2024 bis zum 16.07.2024 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 1.950 kg begrenzt, ausreichend für eine Behandlungsfläche im ökologischen Anbau von 220 ha Hopfen, 900 ha Kernobst und 70 ha Steinobst.
BVL-Fachmeldung vom 20.03.2024
Weiterführende Links zu landesweiten Informationsdiensten
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen